RS Vwgh 2002/1/23 2001/07/0139

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheides stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, da § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften erfasst, die im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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