Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer hat unstrittig Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und wurde von einem deutschen Amtsgericht wegen des Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) rechtskräftig verurteilt. Dieses Urteil stellt eine Verurteilung iSd § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 dar (§ 36 Abs. 3 FrG 1997). Es ist - ungeachtet der bedingten Strafnachsicht - von der Möglichkeit auszugehen, dass der (selbst drogenabhängige) Beschwerdeführer (wiederum) Handlungen setzt, die gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, und dass er damit die Gesundheit oder das Leben von Menschen gefährdet. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001180198.A01Im RIS seit
21.05.2002