RS Vfgh 2003/4/23 B499/03

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Auftrag an eine im Konkurs befindliche GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter, gemäß §32 Abs1 AbfallwirtschaftsG 1990 näher bezeichnete Maßnahmen zur Sanierung des kontaminierten Bodens einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft durchzuführen.

Weiters wurde festgelegt, dass die Sanierung von einem befugten Fachmann bzw. -unternehmen durchführen zu lassen sei, der Inhaber einer Erlaubnis nach §15 AbfallwirtschaftsG ist. Nach Abschluss der Sanierung sei die Einhaltung des Grenzwertes durch ein Attest eines befugten Fachkundigen nachzuweisen und ferner eine Dokumentation bestimmten Mindestinhalts vorzulegen.

Wie den - für den Verfassungsgerichtshof nicht als unschlüssig erscheinenden - Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, ist in Anbetracht der Kontaminierung des Bodens der Liegenschaft durch Tetrachlorethen ein weiteres Eindringen dieses Stoffes in das Grundwasser und damit eine Gefahr sowohl für die Gesundheit von Menschen als auch für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen und die Verunreinigung der Umwelt zu besorgen.

Wenngleich die belangte Behörde sich nicht geäußert hat, so sind die soeben genannten öffentlichen Interessen insbesondere am Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und der Umwelt höher zu bewerten als das - ohne nähere Konkretisierung lediglich mit "mehreren € 10.000,00" (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides veranschlagte ein von der Gemeinschuldnerin selbst eingeholter Kostenvorschlag aus 1996 die Sanierungskosten mit € 11.444,--) bezifferte - Interesse der Konkursmasse, (vorläufig) die Entsorgungskosten nicht tragen zu müssen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B499.2003

Dokumentnummer

JFR_09969577_03B00499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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