RS Vwgh 2002/1/24 2001/21/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

11992E189 EGV Art189 Abs3;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9 Abs1;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
FrG 1993 §18;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0937 E 26. Juni 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft und die Sicherheitsdirektion - ihrem Charakter als Behörden mit umfassender Zuständigkeit entsprechend - mehrfache Agenden im Bereich Fremdenpolizei und Kriminalpolizei ausüben und daraus, daß die Bezirkshauptmannschaft (hier: bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots) in einem Weisungszusammenhang zu der Sicherheitsdirektion gestanden hat, läßt sich nicht ableiten, daß nur eine einheitliche, ununterscheidbare Behörde bestünde. Sohin war eine vollinhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft durch die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gewährleistet und stand dem Fremden ein Rechtsmittel gem Art 9 Abs 1 der Richtlinie 64/221/EWG zur Verfügung. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine solche iSd Art 189 Abs 3 EGV, die für die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft bloß hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich ist, den Mitgliedsstaaten aber die Wahl der Form und der Mittel zu deren Erreichung überläßt.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210102.X03

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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