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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Der Einschreiter verfügt über ein jährliches Reineinkommen von € 20.000,--. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer einer Liegenschaft sowie zweier Kfz und Inhaber einer vinkulierten Lebensversicherung; sein Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.090,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen die nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer Tochter gegenüber. Der Einschreiter hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 96.472,--.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B521.2003Dokumentnummer
JFR_09969576_03B00521_01