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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH (Hinweis E VS 19. September 1984, 82/03/0012, VwSlg 11525 A/1984) steckt die Bezeichnung des Beschwerdepunktes den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160620.X01Im RIS seit
03.06.2002