RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0620

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH (Hinweis E VS 19. September 1984, 82/03/0012, VwSlg 11525 A/1984) steckt die Bezeichnung des Beschwerdepunktes den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160620.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten