RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19;
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0473 2001/16/0474 2001/16/0475

Rechtssatz

Wurde eine Abgabe im Sinne des § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung nach dem ersten Satz des § 200 Abs 2 BAO allein gegenüber dem vorläufig zur Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner - oder allenfalls gegenüber dessen Rechtsnachfolger (vgl § 19 BAO) -, keinesfalls aber gegenüber einem Dritten - mag dieser auch als Gesamtschuldner in Betracht kommen - erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160472.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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