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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0473 2001/16/0474 2001/16/0475Rechtssatz
Wurde eine Abgabe im Sinne des § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung nach dem ersten Satz des § 200 Abs 2 BAO allein gegenüber dem vorläufig zur Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner - oder allenfalls gegenüber dessen Rechtsnachfolger (vgl § 19 BAO) -, keinesfalls aber gegenüber einem Dritten - mag dieser auch als Gesamtschuldner in Betracht kommen - erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160472.X02Im RIS seit
03.06.2002