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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §48 Abs3;Rechtssatz
In einem Verfahren iSd § 48 Abs 3 FrG 1997 versagte die belBeh einen Durchsetzungsaufschub ohne zu begründen, warum die sofortige Ausreise der Fremden geboten sein soll. Indem sie mit der wiederholten Ausübung der Prostitution, der deshalb anzunehmenden negativen Zukunftsprognose und der demnach bestehenden gesundheitlichen Gefährdung argumentiert und aus diesen Gründen eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes im Interesse der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit für erforderlich hält, werden nur Erwägungen angestellt, die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes notwendig waren (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064; E 9. Oktober 2001, 99/21/0125). Konkrete, darüber hinaus gehende Gründe, warum es unerlässlich sei, das erlassene Aufenthaltsverbot auch sofort zu vollziehen, und warum der Fremden nicht ein - ihr grundsätzlich zustehender - Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt werden könne, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da sich dem angefochtenen Bescheid somit keine nachvollziehbare Begründung entnehmen lässt, weshalb gemäß § 48 Abs. 3 FrG 1997 kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde, hätte eine meritorische Behandlung der Beschwerde insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt. Der Fremden steht daher ein Kostenersatz zu.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210109.X03Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009