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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Anzeige des Zweitantragstellers gemäß §130 MinroG betreffend die Bestellung des Erstantragstellers zum Betriebsleiter für einen Bergbaubetrieb mit den Betriebsstätten Tonbergbau Fressenberg und Tonbergbau Apfelberg wegen Vorliegens einer §125 Abs2 MinroG widersprechenden Mehrfachbestellung des Erstantragstellers.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid überhaupt Wirkungen zu entfalten vermag, die einem Aufschub iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich wären, könnte doch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die begehrte Vormerkung des Erstantragstellers zum Betriebsleiter nicht bewirken. Die Antragsteller sind mit dem Antrag jedenfalls ihrer Pflicht zur konkretisierenden Darlegung der ihnen durch einen sofortigen Vollzug des Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteile nicht ausreichend nachgekommen, sodass dem Verfassungsgerichtshof die ihm obliegende Abwägung involvierter Interessen nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B548.2003Dokumentnummer
JFR_09969572_03B00548_01