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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0362 2001/16/0361Rechtssatz
Artikel 7 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital bezieht sich nach seinem klaren und ausdrücklichen Wortlaut und dem Zusammenhang der Artikel 1 bis 10 der Richtlinie ausschließlich auf die in den Artikeln 4 und 5 näher umschriebene Gesellschaftsteuer, keinesfalls aber auf eine der im Artikel 12 näher bezeichneten Abgaben. Im Artikel 12 ist keine Beschränkung der Steuer der Höhe nach enthalten. Damit ist klargestellt, dass die Erhebung der Börsenumsatzsteuer mit einem Satz von 2,5 % dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist dabei derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160357.X01Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011