Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft sind im Gesetz konkret nicht geregelt; solche Ansprüche müssen aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die ungerechtfertigte Bereicherung, abgeleitet werden. Umso mehr bestand im vorliegenden Fall bei einer beabsichtigten Lebensgemeinschaft das Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung; Punkt "Zweitens" der Vereinbarung nennt bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund der Lebensgemeinschaft, Punkt "Fünftens" stellt klar, dass Leistung und Gegenleistung vorliegen. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer fixen Summe sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass auch diese Vereinbarung jedenfalls als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB und - mangels gesonderter Definition im Gebührengesetz - im Sinne des § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b Gebührengesetz anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160147.X01Im RIS seit
03.06.2002