RS Vwgh 2002/1/24 99/16/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft sind im Gesetz konkret nicht geregelt; solche Ansprüche müssen aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die ungerechtfertigte Bereicherung, abgeleitet werden. Umso mehr bestand im vorliegenden Fall bei einer beabsichtigten Lebensgemeinschaft das Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung; Punkt "Zweitens" der Vereinbarung nennt bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund der Lebensgemeinschaft, Punkt "Fünftens" stellt klar, dass Leistung und Gegenleistung vorliegen. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer fixen Summe sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass auch diese Vereinbarung jedenfalls als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB und - mangels gesonderter Definition im Gebührengesetz - im Sinne des § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b Gebührengesetz anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160147.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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