RS Vfgh 2003/4/28 B649/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Luftfahrtrecht
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung, dass für ein Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung auf zusätzliche 6100 Flugbewegungen/Jahr mit Flugzeugen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht zwischen 6 Tonnen und 30 Tonnen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Benützung des Zivilflugplatzes Wiener Neustadt-Ost (mit Flugzeugen der Gewichtsklassen D und E) kann nicht bereits auf Grund des bekämpften Feststellungsbescheides begonnen werden, sondern es bedarf einer luftfahrtbehördlichen Genehmigung des Projektes. Die von der Antragstellerin angenommenen Benützungsmöglichkeiten treten somit nicht auf Grund des vorliegenden Bescheides ein, sondern sind allenfalls die Folge einer erst zu erwirkenden und vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Genehmigung.

Da somit mit dem Vollzug des bekämpften Feststellungsbescheides der von der Antragstellerin erwartete unverhältnismäßige Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG nicht verbunden ist, war dem Antrag keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B649.2003

Dokumentnummer

JFR_09969572_03B00649_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten