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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Feststellung, dass für ein Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung auf zusätzliche 6100 Flugbewegungen/Jahr mit Flugzeugen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht zwischen 6 Tonnen und 30 Tonnen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Benützung des Zivilflugplatzes Wiener Neustadt-Ost (mit Flugzeugen der Gewichtsklassen D und E) kann nicht bereits auf Grund des bekämpften Feststellungsbescheides begonnen werden, sondern es bedarf einer luftfahrtbehördlichen Genehmigung des Projektes. Die von der Antragstellerin angenommenen Benützungsmöglichkeiten treten somit nicht auf Grund des vorliegenden Bescheides ein, sondern sind allenfalls die Folge einer erst zu erwirkenden und vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Genehmigung.
Da somit mit dem Vollzug des bekämpften Feststellungsbescheides der von der Antragstellerin erwartete unverhältnismäßige Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG nicht verbunden ist, war dem Antrag keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B649.2003Dokumentnummer
JFR_09969572_03B00649_01