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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0845 E 1. August 2000 RS 2Stammrechtssatz
Es gibt keine Grundlage dafür, "bloßen Behauptungen" schon abstrakt die Tauglichkeit für die Dartuung einer Bedrohungssituation iSd § 37 Abs 1 und/oder 2 FrG 1993 abzusprechen. Wenn das Gesetz "stichhaltige Gründe" fordert, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG 1993 als unzulässig erscheinen zu lassen; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804). In diesem Sinn ist die Wortfolge "stichhaltige Gründe für die Annahme" in § 37 Abs 1 und 2 FrG 1997 zu verstehen. Das Fehlen von Bescheinigungsmitteln tangiert also nicht die Relevanz eines Vorbringens an sich, es ist allein für die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens von Bedeutung. Demgemäß hat der VwGH ausgesprochen, dass die auch von ihm - in Bezug auf die behördliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens - geforderte Bescheinigung von Angaben im Verfahren nach § 54 FrG 1993 naturgemäß nur dann verlangt werden kann, wenn eine solche nach Lage der Dinge realistisch in Betracht kommt (Hinweis E 12.4.1999, 97/21/0321).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001210175.X01Im RIS seit
17.04.2002