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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GBG 1955 §136;Rechtssatz
Die Verschmelzung, die Grundlage des Antrages der aufnehmenden Gesellschaft gemäß § 136 GBG und damit des die Gebührenpflicht auslösenden Eintragungsvorganges war, unterliegt hinsichtlich der Bewertung der Sondervorschrift des § 6 Abs 5 UmGrStG. Da diese Bestimmung - wie der VwGH zu der Spaltungen betreffenden, vergleichbaren Vorschrift des § 38 Abs 6 UmGrStG entschieden hat (Hinweis Tschugguel/Pötscher MGA Gerichtsgebühren6 unter A. E 13 zu § 26 GGG) - keine Steuerbegünstigung darstellt, ist im Falle einer Verschmelzung der zweifache Einheitswert auch für die Bewertung gemäß § 26 Abs 1 GGG maßgebend. Dies hätte die belangte Behörde bei Vornahme der Bewertung auf Grund des schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verschmelzungsvertrages (in dem der Einheitswert angegeben war) von Amts wegen berücksichtigen müssen, weshalb das rechtliche Argument der aufnehmenden Gesellschaft, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig ermittelt worden, nicht unter das Neuerungsverbot fällt.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160566.X03Im RIS seit
10.06.2002