RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0566

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GBG 1955 §136;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm5;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
UmgrStG 1991 §38 Abs6;
UmgrStG 1991 §6 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Verschmelzung, die Grundlage des Antrages der aufnehmenden Gesellschaft gemäß § 136 GBG und damit des die Gebührenpflicht auslösenden Eintragungsvorganges war, unterliegt hinsichtlich der Bewertung der Sondervorschrift des § 6 Abs 5 UmGrStG. Da diese Bestimmung - wie der VwGH zu der Spaltungen betreffenden, vergleichbaren Vorschrift des § 38 Abs 6 UmGrStG entschieden hat (Hinweis Tschugguel/Pötscher MGA Gerichtsgebühren6 unter A. E 13 zu § 26 GGG) - keine Steuerbegünstigung darstellt, ist im Falle einer Verschmelzung der zweifache Einheitswert auch für die Bewertung gemäß § 26 Abs 1 GGG maßgebend. Dies hätte die belangte Behörde bei Vornahme der Bewertung auf Grund des schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verschmelzungsvertrages (in dem der Einheitswert angegeben war) von Amts wegen berücksichtigen müssen, weshalb das rechtliche Argument der aufnehmenden Gesellschaft, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig ermittelt worden, nicht unter das Neuerungsverbot fällt.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160566.X03

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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