RS Vfgh 2003/4/28 B566/03

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung einer Schweizer Gemeinde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Bundesstraße S 18 - Bodenseeschnellstraße in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt zwischen der Anschlussstelle Wolfurt-Lauterach und der Staatsgrenze in Höchst mit der Begründung, dass ein rechtskräftiger (mittlerweile auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigter; s. VwGH 16.12.02, Z2000/10/0172) Bescheid der Vlbg Landesregierung ergangen ist, dem zufolge der antragstellenden Ortsgemeinde im nachfolgenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung der Bundesstraße S 18 keine Parteistellung zukomme.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können zwar auch auf einen Bescheid zutreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde; dies setzt aber voraus, dass über die Frage der Parteistellung nicht - wie im vorliegenden Fall - bereits gesondert und in rechtskraftfähiger Weise abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist es nämlich im Hinblick auf die rechtskräftige Verneinung der Parteistellung (an die auch der Verfassungsgerichtshof gebunden ist) ausgeschlossen, dass durch den Vollzug oder - wie hier - die Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung in Rechtspositionen der antragstellenden Gemeinde eingegriffen wird, sodass eine Interessenabwägung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B566.2003

Dokumentnummer

JFR_09969572_03B00566_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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