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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §20;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde Zweckmäßigkeitserwägungen in nachprüfbarer Weise in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt und ist sie dabei nicht ausdrücklich auf etwaige Billigkeitsgründe eingegangen, so liegt darin kein relevanter Begründungsmangel (Hinweis E 24. März 1994, 93/16/0133).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160372.X02Im RIS seit
03.06.2002