Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §2;Rechtssatz
Gem § 81a Abs 2 KO hat der Masseverwalter insbesondere Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Dabei handelt der Masseverwalter formal zwar im eigenen Namen ("als Masseverwalter"), materiell jedoch mit Wirkung für die Konkursmasse. Mit Rücksicht darauf ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Masseverwalter - folgt man dem Beschwerdepunkt, wie er von ihm selbst formuliert wurde, wörtlich -
in jenem subjektiven Recht, das er als verletzt bezeichnet, durch den angefochtenen Bescheid gar nicht verletzt werden konnte, weil es vorliegendenfalls materiell um eine Beeinträchtigung der Konkursmasse und nicht um eine persönliche Belastung des Masseverwalters geht. (Hier: Der Masseverwalter formuliert den Beschwerdepunkt wie folgt: "Ich wurde in meinem einfach gesetzlich gewährleisteten öffentlichen Recht insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen der §§ 2 und 9 GGG mir als Masseverwalter Gerichtsgebühren für eine Klage vorschreibt, welche vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eingebracht wurde.")
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160003.X01Im RIS seit
06.06.2002