RS Vfgh 2003/4/28 B531/03

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung sogenannter "stranded costs"-Beiträge durch die Energie-Control Kommission.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.

(ebenso: B585/03 bis B613/03, alle B v 30.04.03).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B531.2003

Dokumentnummer

JFR_09969572_03B00531_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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