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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung sogenannter "stranded costs"-Beiträge durch die Energie-Control Kommission.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.
(ebenso: B585/03 bis B613/03, alle B v 30.04.03).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B531.2003Dokumentnummer
JFR_09969572_03B00531_01