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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Rechtssatz
Das dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger durch § 85b Abs 1 ZollRDG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eingeräumte eigene Berufungsrecht kann nur "innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist" ausgeübt werden. Für das Bestehen eines eigenständigen Berufungsrechtes während der gesamten Dauer des vom Anmelder anhängig gemachten Berufungsverfahrens ergeben sich aus der zitierten Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte. Für das Rechtsschutzinteresse des gesamtschuldnerischen Warenempfängers, auch nach Ablauf der dem Anmelder offen gestandenen Berufungsfrist an dem vom Anmelder eingeleiteten Berufungsverfahren teilzunehmen, ist durch die Möglichkeit des Beitrittes zur Berufung gemäß §§ 257, 258 BAO ohnehin in ausreichender Weise Vorsorge getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160611.X01Im RIS seit
03.06.2002