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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62;Rechtssatz
Die belBeh stützt die angefochtene Ausweisung im Spruch ihres Bescheides ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 FrG 1997. Hingegen lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides sachverhaltsbezogene Ausführungen zu den genannten Bestimmungen völlig vermissen. Dem angefochtenen Bescheid fehlt auch jede Begründung, dass - über das Vorliegen eines in den Z. 1 bis 6 genannten Tatbestandes hinaus - die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E 14. September 2000, 98/21/0248). Die Bezeichnung "Abs. 2 Z. 4 und Z. 6" im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt kein bloß unbeachtliches Fehlzitat dar, weil die belBeh auch den Inhalt dieser Bestimmungen unter den in der Bescheidbegründung aufgenommenen "maßgeblichen Rechtsgrundlagen" wiedergegeben hat und sich auch die Gegenschrift ausdrücklich auf diese Normen stützt. Da somit die Bescheidbegründung in keiner Weise ausreicht, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001210123.X01Im RIS seit
17.04.2002