RS Vwgh 2002/1/24 2001/21/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs2 Z4;
FrG 1997 §33 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh stützt die angefochtene Ausweisung im Spruch ihres Bescheides ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 FrG 1997. Hingegen lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides sachverhaltsbezogene Ausführungen zu den genannten Bestimmungen völlig vermissen. Dem angefochtenen Bescheid fehlt auch jede Begründung, dass - über das Vorliegen eines in den Z. 1 bis 6 genannten Tatbestandes hinaus - die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E 14. September 2000, 98/21/0248). Die Bezeichnung "Abs. 2 Z. 4 und Z. 6" im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt kein bloß unbeachtliches Fehlzitat dar, weil die belBeh auch den Inhalt dieser Bestimmungen unter den in der Bescheidbegründung aufgenommenen "maßgeblichen Rechtsgrundlagen" wiedergegeben hat und sich auch die Gegenschrift ausdrücklich auf diese Normen stützt. Da somit die Bescheidbegründung in keiner Weise ausreicht, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210123.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten