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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Aufhebungsgrund der aktenwidrigen Annahme eines Sachverhaltes liegt vor, wenn die Behörde bei Gestaltung des Bescheides von einem Sachverhalt ausgegangen ist, welcher mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen nicht im Einklang steht. Ergeben die aktenmäßigen Unterlagen ein anderes Sachverhaltsbild als das, das schließlich dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, dann liegt im Widerspruch zwischen dem aktenmäßigen und dem bescheidgemäß vertretenen Sachverhalt der Mangel der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme begründet, der zur Aufhebung nach § 299 Abs 1 lit b BAO führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160372.X01Im RIS seit
03.06.2002