RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0014

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es lag in einem Verfahren betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lita StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Kundmachung insoweit vor, als die beiden Verkehrszeichen betreffend den Beginn und das Ende eines Halte- und Parkverbotes nicht - wie in der bezughabenden Verordnung angeordnet - in einem Abstand von 10,5 m, sondern in einem Abstand von ca. 10 m angebracht wurden. Der VwGH vermag jedoch darin noch nicht eine zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende fehlerhafte Kundmachung des bezughabenden Halte- und Parkverbotes zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020014.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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