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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Es lag in einem Verfahren betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lita StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Kundmachung insoweit vor, als die beiden Verkehrszeichen betreffend den Beginn und das Ende eines Halte- und Parkverbotes nicht - wie in der bezughabenden Verordnung angeordnet - in einem Abstand von 10,5 m, sondern in einem Abstand von ca. 10 m angebracht wurden. Der VwGH vermag jedoch darin noch nicht eine zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende fehlerhafte Kundmachung des bezughabenden Halte- und Parkverbotes zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020014.X05Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009