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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43;Rechtssatz
Wenngleich im Lichte der Judikatur (Hinweis E 3. 7. 1986, 86/02/0038) grundsätzlich eine möglichst genaue Anbringung der Verkehrszeichen an jenen Stellen, wo der räumliche Geltungsbereich einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 beginnt und endet, geboten ist, ist auch dem § 44 Abs. 1 erster Satz legcit nicht zu entnehmen, dass sich daraus - analog zu § 48 Abs. 5 legcit (Hinweis E 13. Februar 1985, 85/18/0024) - eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer derartigen Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020014.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009