RS Vfgh 2003/4/30 B651/03

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Jagdrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf gegen einen Bescheid der BH Gänserndorf, mit welchem die Bewilligung zur Sperre eines Jagdgeheges erteilt wurde, mangels Parteistellung als unzulässig.

Nach §94b Abs1 und Abs2 Nö JagdG 1974 sind die Grundeigentümer vom Betretungsverbot, das für jagdliche Sperrgebiete gilt, ebenso wie andere Nutzungsberechtigte ausdrücklich ausgenommen. Der für die Gemeinde als Grundeigentümerin deshalb auch während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ohnedies weiter bestehende Zutritt zum jagdlichen Sperrgebiet lässt etwaige sonstige aus der Erklärung zum Jagdsperrgebiet erwachsende Nachteile für die antragstellende Gemeinde jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Soweit sich die antragstellende Gemeinde mit ihrem nur allgemein geäußerten, jedoch nicht weiter umschriebenen bzw. begründeten Vorbringen auf einen vorgeblich bei der "rechtssuchenden Bevölkerung" eintretenden "Vertrauensschaden" beruft, hat sie es jedenfalls verabsäumt, der ihr durch §85 Abs2 VfGG auferlegten Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, inwieweit darin ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B651.2003

Dokumentnummer

JFR_09969570_03B00651_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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