RS Vwgh 2002/1/25 2001/02/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2002
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0280 E 24. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020240.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten