RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0106

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020106.X03

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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