RS Vfgh 2003/5/6 B563/03

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Veröffentlicht am 06.05.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Beschwerde der Gemeinde Lustenau gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Errichtung der S 18 - Bodensee Schnellstraße in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt zwischen der Anschlussstelle Wolfurt-Lauterach und der Staatsgrenze in Höchst gemäß dem Vlbg NaturschutzG 1997 iVm der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie unter - näher beschriebenen - Auflagen und Bedingungen.

Aus den - ganz allgemein gehaltenen - Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde geht nicht ausreichend hervor, inwieweit mit der Ausübung der naturschutzrechtlichen Bewilligung durch den Bund für die antragstellende Gemeinde selbst oder allenfalls für die von ihr wahrzunehmenden ausschließlichen oder überwiegenden Interessen der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B563.2003

Dokumentnummer

JFR_09969494_03B00563_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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