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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, ist kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 gegeben. Es spielt für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb dieser Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde (Hinweis E 8.11.1996, 96/02/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020248.X03Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009