RS Vwgh 2002/1/25 2001/02/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass die grundsätzliche Verpflichtung zu einer Meldungslegung iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 dann nicht besteht, wenn die in § 4 Abs. 1 StVO 1960 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, ergibt sich (Hinweis E 9.9.1968, 620/68,VwSlg 7391 A/1968), dass die in Rede stehende Bestimmung nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist. Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960 ist es daher nur, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020240.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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