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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine "Haus- oder Grundstückseinfahrt" iSd § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 oder eine damit vergleichbare "Garagen- und Grundstückseinfahrt" iSd § 89a Abs. 2 legcit vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wurde und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen wollte, überhaupt das Recht zur Benützung der Einfahrt zugestanden ist (Hinweis E 21.9.1984, 82/02/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020141.X01Im RIS seit
23.04.2002