RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0141

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine "Haus- oder Grundstückseinfahrt" iSd § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 oder eine damit vergleichbare "Garagen- und Grundstückseinfahrt" iSd § 89a Abs. 2 legcit vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wurde und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen wollte, überhaupt das Recht zur Benützung der Einfahrt zugestanden ist (Hinweis E 21.9.1984, 82/02/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020141.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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