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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung dieses Antrages wird lediglich ausgeführt, dass "die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch gemeinschaftsrechtlich geboten" sei, und dazu Art9 der Richtlinie 64/221/EWG zitiert.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B583.2003Dokumentnummer
JFR_09969493_03B00583_01