RS Vfgh 2003/5/7 B583/03

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung dieses Antrages wird lediglich ausgeführt, dass "die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch gemeinschaftsrechtlich geboten" sei, und dazu Art9 der Richtlinie 64/221/EWG zitiert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B583.2003

Dokumentnummer

JFR_09969493_03B00583_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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