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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Dass § 37 Abs. 1 FSG 1997 nur Zuwiderhandeln gegen das FSG 1997, die auf Grund des FSG 1997 erlassenen Verordnungen, Bescheide oder sonstige Anordnungen unter Strafe stellt, ist nicht nur auf Grund seines Wortlautes, sondern auch der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG 1997 klar. Denn danach sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 anhängigen Verfahren auf Grund ua. des § 64 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, jedenfalls nach dem Inkrafttreten gesetzte Übertretungen sind daher nach der neuen Rechtslage zu bestrafen. Hingegen verwendet § 37 Abs. 2 FSG 1997 bewusst eine andere Wortwahl als § 37 Abs. 1 FSG 1997. Unter der "gleichen" Zuwiderhandlung ist demnach nicht nur eine unter § 37 Abs. 1 FSG 1997 fallende, nach dem Inkrafttreten des FSG 1997 begangene Verwaltungsübertretung zu verstehen, sondern - darüber hinaus - jede vor Inkrafttreten des FSG 1997 begangene Zuwiderhandlung gegen eine inhaltlich "gleiche" Vorgängerbestimmung - so des KFG's 1967(Hinweis E 28. Jänner 2000, 99/02/0264).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020138.X01Im RIS seit
23.04.2002