RS Vwgh 2002/1/28 2001/17/0189

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Nicht näher explizit gemachte oder gar begründete Auffassungen der Vorstellungsbehörde über die Pflicht des Vorstellungswerbers zur Leistung einer Abgabe dem Grunde nach in einem Bescheid, in welchem der angefochtene Bescheid der letztinstanzlichen Gemeindebehörde wegen unrichtiger Berechnung der Abgabe der Höhe nach aufgehoben wurde, sind für die Aufhebung nicht tragend (diese Voraussetzung muss für das Vorliegen einer Bindungswirkung kumulativ zur ausdrücklichen Äußerung dieser Gründe vorliegen) (Hinweis E 15. Mai 2000, 95/17/0385). Von der gleichen Auffassung ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Mai 1994, 91/17/0209, auch im Falle von ausdrücklich erstatteten Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur Frage, ob die Abgabenpflicht dem Grunde nach besteht, aus.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170189.X02

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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