RS Vwgh 2002/1/28 98/17/0152

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Salzburg
L82405 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallabfuhrO Hallein 1995 §19 Abs1;
AbfallG Slbg 1991 §10;
AbfallG Slbg 1991 §26 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Abfallgrundgebühr wird haushalts- und personenbezogen berechnet (§ 19 Abs 1 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein). Für Gewerbebetriebe - bei denen eine haushalts- und personenbezogene Gebühr nicht in Betracht kommt - erfolgt die Berechnung nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent entsprechend dem jährlichen Haushaltsbeschluss der Gemeinde. Diese am Verursachungsprinzip anknüpfende Gebührenregelung führt daher dazu, dass eine (ungerechtfertigte) "Mehrfachbelastung" einer Liegenschaft (eines Liegenschaftseigentümers als Gebührenschuldners) nicht eintreten kann. Die Grundgebühr richtet sich nämlich - wogegen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind - nach dem Grad der Inanspruchnahme (und somit der Verursachung von Abfall) bezogen auf eine Liegenschaft, sei es durch Personen oder durch Gewerbebetriebe. Durch die vorgesehene Gebührenregelung wurde jedenfalls eine unsachliche Mehrbelastung, die allenfalls durch eine extensive Interpretation des Ausdrucks "Benützungsberechtigter" entstehen könnte, vermieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170152.X02

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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