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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides wegen eines Verfahrensmangels (hier im Zusammenhang mit der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes) setzt nicht voraus, dass der (von der Gemeindebehörde eben noch nicht ausreichend erhobene) Sachverhalt von der Vorstellungsbehörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen wird. Das Fehlen ausreichender Feststellungen macht nämlich eine Nachprüfung des Abgabenbescheides durch die Vorstellungsbehörde in diesem Punkt unmöglich.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170536.X01Im RIS seit
11.06.2002