RS Vwgh 2002/1/28 97/17/0536

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides wegen eines Verfahrensmangels (hier im Zusammenhang mit der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes) setzt nicht voraus, dass der (von der Gemeindebehörde eben noch nicht ausreichend erhobene) Sachverhalt von der Vorstellungsbehörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen wird. Das Fehlen ausreichender Feststellungen macht nämlich eine Nachprüfung des Abgabenbescheides durch die Vorstellungsbehörde in diesem Punkt unmöglich.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170536.X01

Im RIS seit

11.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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