RS Vfgh 2003/5/21 B729/03

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §56 Abs2 FremdenG 1997.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §56 Abs2 FremdenG 1997 entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §75 FremdenG 1997 - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften, auf §56 Abs2 leg cit gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

(ebenso: B v 27.03.04, B272/04, und B v 28.04.04, B501/04).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B729.2003

Dokumentnummer

JFR_09969479_03B00729_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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