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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §101 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut stellt unzweifelhaft ausschließlich auf das Faktum ab, ob ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wurde oder nicht. Demgegenüber hängt der Eintritt der dort angeordneten Rechtsfolgen nicht davon ab, ob die einzelnen solidarisch haftenden Personen zuvor Kenntnis von der Anhängigkeit eines Abgabenverfahrens erlangt haben bzw ob sie von der Behörde zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170212.X01Im RIS seit
11.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009