RS Vwgh 2002/1/28 2001/17/0212

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs1;
LAO OÖ 1996 §77 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut stellt unzweifelhaft ausschließlich auf das Faktum ab, ob ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wurde oder nicht. Demgegenüber hängt der Eintritt der dort angeordneten Rechtsfolgen nicht davon ab, ob die einzelnen solidarisch haftenden Personen zuvor Kenntnis von der Anhängigkeit eines Abgabenverfahrens erlangt haben bzw ob sie von der Behörde zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170212.X01

Im RIS seit

11.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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