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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §101 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Zustellung gemäß § 77 Abs 1 OÖ LAO setzt lediglich die (bescheidmäßig noch nicht konkretisierte) Stellung als Solidarschuldner, also die Verpflichtung zur Erbringung derselben abgabenrechtlichen Leistung voraus, nicht aber, dass die Heranziehung des Gesamtschuldners zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung in einem mängelfrei begründeten Bescheid erfolgt ist oder durch die zuzustellende mängelfreie Erledigung unter einem erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170212.X07Im RIS seit
11.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009