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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung je einer Geldstrafe von € 1.000,-- und € 1.400,-- über die beiden Beschwerdeführer, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten hätten, dass das Einkaufszentrum "Zimbapark" in Bürs entgegen der mit Bescheid der BH Bludenz vom 13.06.00 erteilten Baubewilligung ausgeführt wurde.
Zur Begründung der Anträge führen die Beschwerdeführer lediglich aus, dass im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer der sofortige Vollzug der Geldstrafen aus Überlegungen der Prävention nicht erforderlich sei und keine Gefahr bestünde, dass in Folge der Stattgebung dieser Anträge die Strafen allenfalls uneinbringlich werden könnten, sodass keine zwingenden öffentlichen Gründe vorliegen würden. Der sofortige Vollzug der hohen Geldstrafen sei dagegen sehr wohl als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B724.2003Dokumentnummer
JFR_09969478_03B00724_01