RS Vfgh 2003/5/22 B724/03 ua

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung je einer Geldstrafe von € 1.000,-- und € 1.400,-- über die beiden Beschwerdeführer, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten hätten, dass das Einkaufszentrum "Zimbapark" in Bürs entgegen der mit Bescheid der BH Bludenz vom 13.06.00 erteilten Baubewilligung ausgeführt wurde.

Zur Begründung der Anträge führen die Beschwerdeführer lediglich aus, dass im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer der sofortige Vollzug der Geldstrafen aus Überlegungen der Prävention nicht erforderlich sei und keine Gefahr bestünde, dass in Folge der Stattgebung dieser Anträge die Strafen allenfalls uneinbringlich werden könnten, sodass keine zwingenden öffentlichen Gründe vorliegen würden. Der sofortige Vollzug der hohen Geldstrafen sei dagegen sehr wohl als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B724.2003

Dokumentnummer

JFR_09969478_03B00724_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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