RS Vwgh 2002/1/28 2001/17/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §53a;
BAO §177;
BAO §178;
BAO §179;
BAO §180;
BAO §181;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0144

Rechtssatz

Die bei Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 7 zu § 177, vertretene Rechtsauffassung, wonach die Bestellung zum Sachverständigen lediglich eine Verfahrensanordnung, also eine prozessleitende Maßnahme, darstelle, wird in Stoll, BAO II, 1861, nicht aufrecht erhalten. Ihr vermag sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen: Wie sich aus den Erläuterungen (RV 228 BlgNR, IX. GP, 63) ergibt, sollten die in den §§ 171 bis 181 für Sachverständige vorgesehenen Bestimmungen jenen der §§ 52 und 53 AVG (für die nicht amtlichen Sachverständigen) entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen im Bereich des AVG ein diesem gegenüber zu erlassender, verfahrensrechtlicher Bescheid, der über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung abspricht (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 133 zu § 52 AVG). Die gleiche Rechtsauffassung vertritt der Verfassungsgerichtshof (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 2 zu § 53a AVG). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Frage, wie die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 177 Abs 1 BAO zu erfolgen hat, übertragbar.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170143.X03

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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