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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0102 E 13. Oktober 1999 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170008.X02Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011