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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §101 Abs1;Rechtssatz
Dem § 77 Abs 1 OÖ LAO ist nicht zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde sämtliche in einem Abgabenverfahren an Gesamtschuldner gerichtete einheitliche Erledigungen jeweils an denselben Gesamtschuldner (mit Wirkung für die übrigen Gesamtschuldner) als Empfänger zuzustellen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170212.X04Im RIS seit
11.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009