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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0144Rechtssatz
Der in § 181 umschriebene Gebührenanspruch steht für eine Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne der BAO zu. Unter einem solchen Sachverständigen ist, bezogen auf eine konkrete Gutachtertätigkeit, entweder ein von der Behörde dazu beigezogener öffentlich bestellter Sachverständiger gemäß § 177 Abs 1 BAO oder aber eine von ihr herangezogene andere geeignete Person gemäß § 177 Abs 2 legcit zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170143.X02Im RIS seit
10.06.2002