RS Vfgh 2003/6/3 B691/03

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Veröffentlicht am 03.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Enteignung aufgrund des Eisenbahn-HochleistungsstreckenG iVm dem EisenbahnenteignungsG.

Keinesfalls vermag der bloße - durch die gleichzeitige Festsetzung der Entschädigung wertmäßig ausgeglichene - Verlust des Eigentumsrechtes einen unverhältnismäßigen Nachteil zu indizieren. Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen solchen schon deswegen nicht begründen, weil für den Fall des Erfolges der Beschwerde hinreichende Ansprüche auf Folgenbeseitigung von der Rechtsordnung eingeräumt sind. Vor diesem Hintergrund begründet die von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte erhebliche verkehrspolitische Bedeutung des Ausbaus der Westbahn als Hochleistungsstrecke jedenfalls gegenüber einem nicht näher konkretisierten Nachteil der Betroffenen ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug der Enteignung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B691.2003

Dokumentnummer

JFR_09969397_03B00691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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