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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Da die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Vorstellungsbescheides Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten, ist ein Vorstellungsbescheid auch dann aufzuheben, wenn zwar ein zutreffender Grund für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Gemeindebescheides vorgelegen war, jedoch einer der von der Vorstellungsbehörde herangezogenen Aufhebungsgründe sich als rechtswidrig erweist (Hinweis E 28. Jänner 2002, 97/17/0533, unter Bezugnahme auf das hg Erkenntnis vom 16. Juni 1980, 3153, 3154/79).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170536.X02Im RIS seit
11.06.2002