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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0144Rechtssatz
Anders als das AVG unterscheidet die BAO nicht zwischen "amtlichen Sachverständigen" und "anderen Sachverständigen", sondern nur zwischen "öffentlich bestellten Sachverständigen" und "anderen", also "nicht öffentlich bestellten" Sachverständigen. Die BAO enthält somit weder den Begriff noch die Einrichtung eines "Amtssachverständigen". Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag (Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem § 177 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 142 NÖ LAO im Erkenntnis vom 26. Juni 1992, 88/17/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170143.X01Im RIS seit
10.06.2002