RS Vfgh 2003/6/5 B706/03

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsvollstreckung

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Zurückweisung der Berufung gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme von mit Bescheid aufgetragenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich zweier Streue- bzw. Moorwiesen und gegen den Auftrag der Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung.

An der Erhaltung des in Rede stehenden Flachmoorkomplexes besteht ein zwingendes öffentliches Interesse iSd §85 Abs2 VfGG. Werden die exekutiven Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht umgehend verwirklicht, so liegt nach dem von der Vorarlberger Landesregierung ins Treffen geführten Gutachten der Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27.03.02 Gefahr im Verzug vor, da die "höchsten Setzungswerte ... unmittelbar nach der Entwässerung erreicht" und die zur Veränderung des Moorbodens führenden Prozesse durch "steigenden Temperaturen im Frühjahr ... zusätzlich beschleunigt" werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B706.2003

Dokumentnummer

JFR_09969395_03B00706_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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