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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Betroffene, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in der Heimatgemeinde abwies, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der VwGH in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, ist nicht hervorgekommen. Auch ist keine familiäre Beziehung zu Wien hervorgekommen, die eine andere Beurteilung gebieten würde. Von einer unstrittig bestehenden Lebensgemeinschaft (nur einer solchen könnte vorliegendenfalls rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weil, wie im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, klargelegt wurde, die beschränkte Beweisaufnahme im Reklamationsverfahren die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt), kann daher nicht ausgegangen werden. (Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Betroffene in ihrer Gegenschrift vorbringt, sie lebe in ihrer Wohnung alleine, es habe "nur vorübergehend für kurze Zeit ein Bekannter" bei ihr gewohnt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051024.X01Im RIS seit
11.04.2002