Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführers betrafen (behauptete Repräsentationsausgaben), musste die Abgabenbehörde aus dem Grund der privaten Mitveranlassung nicht als Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko ansehen.