RS VwGH Erkenntnis 2002/01/29 2001/14/0069

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Rechtssatz

Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführers betrafen (behauptete Repräsentationsausgaben), musste die Abgabenbehörde aus dem Grund der privaten Mitveranlassung nicht als Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko ansehen.

Im RIS seit
23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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