RS Vfgh 2003/6/5 B751/03

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung sogenannter "stranded costs"-Beiträge durch die Energie-Control Kommission.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Aufwand der "Zwischenfinanzierung" ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Empfängers der geschuldeten Leistung, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. die ständige Judikatur im Abgabenwesen, z.B. B v 23.08.00, B1296/00, sowie VfSlg 16153/2001).

(ebenso: B755/03, B757/03, B758/03, alle B v 05.06.03).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B751.2003

Dokumentnummer

JFR_09969395_03B00751_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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