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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung sogenannter "stranded costs"-Beiträge durch die Energie-Control Kommission.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Aufwand der "Zwischenfinanzierung" ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Empfängers der geschuldeten Leistung, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. die ständige Judikatur im Abgabenwesen, z.B. B v 23.08.00, B1296/00, sowie VfSlg 16153/2001).
(ebenso: B755/03, B757/03, B758/03, alle B v 05.06.03).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B751.2003Dokumentnummer
JFR_09969395_03B00751_01